Keine Stundung der Verfahrenskosten bei wesentlichen Verbindlichkeiten aus vorsätzlicher unerlaubten Handlung

Nachfolgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!

Mit Beschluss vom 13.2.2020 – IX ZB 39/19 stellt der Bundesgerichtshof fest, dass  eine Stundung der Verfahrenskosten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person zur Erlangung der Restschuldbefreiung Mehr lesen „Keine Stundung der Verfahrenskosten bei wesentlichen Verbindlichkeiten aus vorsätzlicher unerlaubten Handlung“

Corona Unternehmen Hilfe

Gläubiger können nicht direkt aus § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer vorgehen!

Nachfolgende Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar

Nach § 64 GmbHG haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft wegen verspäteter Insolvenzantragstellung. Während des Insolvenzverfahrens werden diese Ansprüche nach § 92 InsO vom Insolvenzverwalter Mehr lesen „Gläubiger können nicht direkt aus § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer vorgehen!“

Recht

Kein Übergang von Gläubigerforderungen bei Erwerb eines Handelsgeschäftes vom eigenverwaltenden Schuldner nach § 25 HGB

(Folgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!)

Grundsätzlich haftet nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB  derjenige der ein Handelsgeschäft übernimmt für sämtliche im Betrieb des Geschäfts begründeten Forderungen des früheren Firmeninhabers. Mehr lesen „Kein Übergang von Gläubigerforderungen bei Erwerb eines Handelsgeschäftes vom eigenverwaltenden Schuldner nach § 25 HGB“

Recht

Haftungsbescheide gegen GmbH-Geschäftsführer

Bestätigung Rechtsprechung Haftungsbescheide gegen GmbH-Geschäftsführer! Mit BFH (VII. Senat), Urteil vom 17.09.2019 – VII R 5/18 bestätigt der BFH seine dahingehende Rechtsprechung, dass ein Tabelleneintrag im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH nach § 178 Abs. 3 InsO auch im Haftungsverfahren der Finanzbehörden gegen den Geschäftsführer Bindungswirkung entfaltet und die Eintragung in die Insolvenztabelle für die festgestellte Forderung wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt.
Dem Geschäftsführer ist daher anzuraten, im Rahmen des Prüfungstermins der GmbH-Insolvenz gegen die Forderungen, welche den Haftungsbescheid gegen ihn persönlich betreffen, Widerspruch zu erheben. Ansonsten kann er Einwände im Haftungsverfahren gegen die rechtskräftig zur Tabelle festgestellte Forderungen nicht mehr erheben.

Obiger Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!