Keine Änderungen der insolvenzrechtlichen Rangfolge durch Eintritt der Neumasseunzulänglichkeit

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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.08.2022 -6 AZR 44/21- ausgeurteilt, dass eine Änderung der insolvenzrechtlichen Rangfolge nach erfolgter Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit gem. § 208 Abs. 1 InsO durch Eintritt der Neumasseunzulänglichkeit nicht entsteht.

Mithin hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Eintritt der Neumasseunzulänglichkeit nicht zu einer Änderung der Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO führt.

Mithin stritten die Parteien über den insolvenzrechtlichen Rang von Annahmeverzugsansprüchen. Der Beklagte Insolvenzverwalter hat sich im Lauf des Insolvenzverfahrens nach erfolgter Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit gem. § 208 Abs. 1 InsO zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in der Folgezeit zunächst auf Neumasseunzulänglichkeit und sodann erneut auf Neumasseunzulänglichkeit berufen und dieses jeweils dem

Insolvenzgericht gegenüber förmlich angezeigt. Der Eintritt der angezeigten Neu- Neumasseunzulänglichkeit war zwischen den Parteien streitig.

Letztendlich bleibt festzustellen, dass nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sich die Rangfolge nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 InsO im Sinne des § 209 Abs. 1 InsO nicht mehr ändert, auch wenn in der Folgezeit die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht ausreicht, um fällige Neumasseverbindlichkeiten zu decken. Diese sind dann ebenfalls nur noch quotal zu befriedigen.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist in der Insolvenzordnung abschließend geregelt, dass eine Rangfolgenänderung nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO nur einmal erfolgt.

 

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