Achtung bei Forderungsanmeldung aus vorsätzlich unerlaubten Handlung

Laut Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.12.2019 (BGH, Urteil vom 19.12.2019 – IX ZR 53/18) wird eine Forderung gegen den Schuldner von der Restschuldbefreiung erfasst, sofern der Gläubiger die Forderung nicht unter Angabe des Rechtsgrundes bis spätestens zum Schlusstermin zur Insolvenztabelle angemeldet.

Es bleibt daher dem Gläubiger zu raten seine Forderung aus dem Rechtsgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung frühzeitig zur Tabelle anzumelden, sofern er sich die Privilegierung nach §  302 Nr. 1 InsO erhalten möchte.