Virtuelle Hauptversammlung nunmehr möglich!
(nachfolgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar)
Mit dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftung- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.03.2020 (C19-MaßnG) hat der Gesetzgeber – quasi im Eiltempo und über Nacht – die Möglichkeit eröffnet, eine Aktionärshauptversammlung virtuell durchführen zu können. Dies soll eingeschränkt bis Ende des Jahres 2020 möglich sein.
§ 1 Abs. 2 C19-MaßnG nennt hierzu vier Voraussetzungen, unter den eine virtuelle Hauptversammlung stattfinden kann.
Mithin muss:
- die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung,
- die (elektronisch und durch Vertreter erfolgende) Stimmrechtsausübung,
- das elektronische Fragerecht und
- die Möglichkeit eines präsenzlosen Widerspruchs,
eröffnet sein.
Es bleibt demnach festzustellen, dass auch nunmehr im Aktienrecht die Digitalisierung, zwar gezwungenermaßen aufgrund von COVID-19, mit großen Schritten Einzug hält.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, so sprechen Sie uns, die Haspel Rechtsanwälte, gerne an.