Corona Unternehmen Hilfe

Keine coronabedingte Aufhebung von bereits vor dem 19.3.2020 erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden

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Laut Bundesfinanzhof -BFH, Beschl. v. 30.7.2020 – VII B 73/20 (AdV)- ist es nicht zu beanstanden, dass die Finanzbehörden das BMF-Schreiben betreffend „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2“ v. 19.3.2020 nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen anwenden, die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens durchgeführt worden sind.

Steuerschuldner, gegen die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens vollstreckt worden ist, können lediglich um Rechtsschutz nach den allgemeinen Regeln (z.B. § AO § 258 AO) ersuchen.

Ein Berufen auf die Coronapandemie ist lt. BFH in diesen Fällen nicht möglich.

Insofern stehen Ihnen die Haspel Rechtsanwälte für die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden gerne zur Seite.

Sprechen Sie uns gerne an!

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Aussetzung der Insolvenzantragspflicht teilweise bis zum 31.12.2020 verlängert!

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Bei Vorliegen eine Insolvenzgrundes (Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit) sind Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaften (GmbH, GmbH & Co. KG, AG, etc.) gemäß der Insolvenzordnung zur Insolvenzantragstellung verpflichtet. Mehr lesen „Aussetzung der Insolvenzantragspflicht teilweise bis zum 31.12.2020 verlängert!“

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Pfändung der Corona-Soforthilfe durch die Finanzbehörden ist unzulässig

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Mit Beschluss v. 9.07.2020 – VII S 23/20 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 399 Alt. 1 BGB nicht pfändbare Forderung handelt. Mithin haben die Finanzbehörden im vorliegenden Fall mittels einer Kontopfändung aufgrund bereits vor der Pandemie entstandene Steuerverbindlichkeiten versucht, auf die dem Konto des Steuerschuldners gutgeschriebene Coronasoforthilfe zuzugreifen.

Folgerichtig führt der BFH aus, dass es sich bei der Coronasoforthilfe um eine zweckgebundene und nicht übertragbare Leistung handelt, so dass diese nach § 851 ZPO pfändungsgeschützt ist.

 

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Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

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Die Bundesregierung plant einer Verlängerung der Möglichkeit für antragspflichtige Kapitalgesellschaften auf die Stellung eines Insolvenzantrages zu verzichten, sofern die Unternehmen coronabedingt in wirtschaftliche Schieflage geraten sind.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) setzt sich derzeit für die Verlängerung der eigentlich Ende September 2020 auslaufende Aussetzung der Antragspflicht ein. Mehr lesen „Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht“

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Förderung für Beratungskosten von KMU und Freiberuflern 

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Das BMWi fördert ab sofort Beratungen für Corona-Betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberuflern bis zu einer Beratungsgebühr in Höhe von EUR 4.000,00. Insofern soll hierin kein Eigenanteil enthalten sein. Diese Förderkonditionen bzgl. der Inanspruchnahme professioneller Beratungsleistung sind am 03.04.2020 in Kraft getreten und gelten befristet bis zum Ende des Jahres 2020.

Es können demnach professionelle Beratungsleistungen kostengünstig von Unternehmen bzgl. der Corona-Krise in Anspruch genommen werden.

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Aktionäre aufgepasst!

Virtuelle Hauptversammlung nunmehr möglich!

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Mit dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftung- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.03.2020 (C19-MaßnG) hat der Gesetzgeber – quasi im Eiltempo und über Nacht – die Möglichkeit eröffnet, eine Aktionärshauptversammlung virtuell durchführen zu können. Dies soll eingeschränkt bis Ende des Jahres 2020 möglich sein.

§ 1 Abs. 2 C19-MaßnG nennt hierzu vier Voraussetzungen, unter den eine virtuelle Hauptversammlung stattfinden kann.

Mithin muss:

  • die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung,
  • die (elektronisch und durch Vertreter erfolgende) Stimmrechtsausübung,
  • das elektronische Fragerecht und
  • die Möglichkeit eines präsenzlosen Widerspruchs,

eröffnet sein.

Es bleibt demnach festzustellen, dass auch nunmehr im Aktienrecht die Digitalisierung, zwar gezwungenermaßen aufgrund von COVID-19, mit großen Schritten Einzug hält.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, so sprechen Sie uns, die Haspel Rechtsanwälte, gerne an.

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Gläubiger können nicht direkt aus § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer vorgehen!

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Nach § 64 GmbHG haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft wegen verspäteter Insolvenzantragstellung. Während des Insolvenzverfahrens werden diese Ansprüche nach § 92 InsO vom Insolvenzverwalter Mehr lesen „Gläubiger können nicht direkt aus § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer vorgehen!“