Keine coronabedingte Aufhebung von bereits vor dem 19.3.2020 erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden
Nachfolgender Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar!
Laut Bundesfinanzhof -BFH, Beschl. v. 30.7.2020 – VII B 73/20 (AdV)- ist es nicht zu beanstanden, dass die Finanzbehörden das BMF-Schreiben betreffend „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2“ v. 19.3.2020 nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen anwenden, die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens durchgeführt worden sind.
Steuerschuldner, gegen die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens vollstreckt worden ist, können lediglich um Rechtsschutz nach den allgemeinen Regeln (z.B. § AO § 258 AO) ersuchen.
Ein Berufen auf die Coronapandemie ist lt. BFH in diesen Fällen nicht möglich.
Insofern stehen Ihnen die Haspel Rechtsanwälte für die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden gerne zur Seite.