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Keine coronabedingte Aufhebung von bereits vor dem 19.3.2020 erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden

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Laut Bundesfinanzhof -BFH, Beschl. v. 30.7.2020 – VII B 73/20 (AdV)- ist es nicht zu beanstanden, dass die Finanzbehörden das BMF-Schreiben betreffend „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2“ v. 19.3.2020 nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen anwenden, die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens durchgeführt worden sind.

Steuerschuldner, gegen die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens vollstreckt worden ist, können lediglich um Rechtsschutz nach den allgemeinen Regeln (z.B. § AO § 258 AO) ersuchen.

Ein Berufen auf die Coronapandemie ist lt. BFH in diesen Fällen nicht möglich.

Insofern stehen Ihnen die Haspel Rechtsanwälte für die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden gerne zur Seite.

Sprechen Sie uns gerne an!

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Veräußerungsgewinn Firmenwagen

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Mit Urteil vom v. 16.6.2020 – VIII R 9/18 hat der Finanzgerichtshof in München ausgeurteilt, dass bei einem zum Betriebsvermögen gehörenden, jedoch teilweise privat genutzten Kfz, bei einer Veräußerung der ­gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn i. S. d. §§ ESTG § 4 und ESTG § 5 EstG erhöht.

Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei gesamtwirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt weder eine lediglich anteilige Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns noch eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA.

Es bleibt demnach festzustellen, dass der Privatanteil bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns (Unterschied zwischen Buchwert und Veräußerungspreis) keine Berücksichtigung findet, so dass die Gewinnminderung aufgrund der jährlichen Abschreibung letztendlich bei einer gewinnbringenden Veräußerung des Fahrzeuges, welche bei hochwertigen Fahrzeugen beträchtlich sein kann, teilweise entwertet wird!

Insofern kann Leasing, im Gegensatz zum Erwerb des Fahrzeuges, die wirtschaftlich bessere Alternative darstellen!

 

Als Fachanwälte für Steuerrecht sprechen Sie die Haspel Rechtsanwälte hierzu gerne an.