Neues zur Geschäftsführerhaftung nach § 64 GmbHG!

„Lt. Bundesgerichtshof kann ein Geschäftsführer mit einfachen Insolvenzforderungen aus Vergütungsansprüchen gegen den Anspruch nach § 64 S. 1 GmbHG (sog. Insolvenzverschleppung) nicht aufrechnen. Einer Aufrechnung steht nach § 242 BGB die Eigenart des Ersatzanspruchs nach § 64 GmbHG entgegen (BGH, Beschluss v. 15.10.2019 – II ZR 425/18).“

§ 64 GmbHG will Massekürzungen im Vorfeld der Insolvenz bei nicht rechtzeitiger Insolvenzantragstellung vermeiden. Eine Aufrechnungsmöglichkeit mit Insolvenzforderungen aus Vergütungsansprüchen würde dieses Ergebnis konterkarieren.