Keine Stundung der Verfahrenskosten bei wesentlichen Verbindlichkeiten aus vorsätzlicher unerlaubten Handlung

Nachfolgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!

Mit Beschluss vom 13.2.2020 – IX ZB 39/19 stellt der Bundesgerichtshof fest, dass  eine Stundung der Verfahrenskosten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person zur Erlangung der Restschuldbefreiung dann nicht bewilligt werden kann, wenn eine Restschuldbefreiung, und der damit beabsichtigte wirtschaftliche Neubeginn, wegen einer wesentlichen nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung offensichtlich nicht erreicht werden kann.

Wesentlich ist eine Forderung dann, wenn sie den Schuldner vor dem Hintergrund seiner finanziellen Möglichkeiten überfordern würde und somit ein wirtschaftlicher Neubeginn nicht erreicht werden könne. Im vorliegenden Fall lagen Forderungen des Finanzamtes aus vorsätzlich unerlaubter Handlung – Steuerhinterziehung- i. H. v. rund 1,8 Mio. vor. Der Schuldner verbüßte zudem wegen Steuerhinterziehung eine mehrjährige Haftstrafe.

Bemerkenswert bei dieser Entscheidung ist, dass der Bundesgerichtshof an seiner zu § 4a InsO in der bis zum 01.07.2014 geltenden Fassung ergangenen Rechtsprechung festhält, dass § 4a Abs. 1 S. 3 InsO in seiner neuen Fassung ebenfalls nicht abschließend ist, sondern die Stundung auch aus anderen als den in § 4a Abs. 1 S. 3 InsO genannten Gründen abgelehnt werden kann.

Dies führt zu einer nicht unerheblichen Rechtsunsicherheit für die Antragsteller, da zu befürchten steht, dass zukünftig aus verschiedenen nicht gesetzlich normierten Gründen die Verfahrenskostenstundung versagt wird.

Es ist demnach bei Insolvenzantragstellung Vorsicht geboten.

 

Die Haspel Rechtsanwälte stehen insofern im Vorfeld der Insolvenzantragstellung gerne beratend zur Seite!