Gläubiger können nicht direkt aus § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer vorgehen!
Nachfolgende Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar
Nach § 64 GmbHG haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft wegen verspäteter Insolvenzantragstellung. Während des Insolvenzverfahrens werden diese Ansprüche nach § 92 InsO vom Insolvenzverwalter Mehr lesen „Gläubiger können nicht direkt aus § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer vorgehen!“