Neues zur Versagung der Restschuldbefreiung im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens!
Folgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!
Mit Beschluss vom 07.03.2024 hat der BGH in einen in der Praxis häufigen Fall zu entscheiden gehabt, nämlich dass ein Gläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, jedoch vor der Erteilung der Restschuldbefreiung einen Versagungsantrag bzgl. der Restschuldbefreiung gestellt hatte. Insofern ist im Rahmen des Versagungsantrages nach § 290 InsO grundsätzlich die Versagungsgründe darzulegen und glaubhaft zu machen.
Der BGH stellt zunächst allgemein fest, dass ein Versagungsantrag gem. § 290 InsO im Rahmen des Insolvenzverfahrens nur bis zum Schlusstermin gestellt werden kann. Zudem ist der Versagungsantrag nur dann zulässig, wenn ein Versagungsgrund ausdrücklich glaubhaft gemacht wird (§ 290 Abs. 2 Satz 1 Abs. 2 InsO).
Der Glaubhaftmachung nach § 4 InsO, § 294 ZPO als Teil der Zulässigkeitsprüfung ist laut Bundesgerichtshof dann genüge getan, wenn für den geltend gemachten Versagungsgrund eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht. Grundsätzlich hat der Gläubiger, was für die Schuldner wichtig ist, bis zum Schlusstermin für die Glaubhaftmachung sämtliche notwendigen Beweismittel beizubringen. Ausnahmsweise kann sich die Glaubhaftmachung erledigen, sofern sich die Ausführung auf einen schlüssigen Sachverhalt beschränken und der Schuldner diesen nicht bestreitet.
Als Zwischenergebnis bleibt festzuhalten, dass aus Sicht des Schuldners grundsätzlich das Vorbringen des Gläubigers im Rahmen eines Versagungsantrages umfangreich bestritten werden sollte, da sodann der Gläubiger gehalten ist, die Versagungsgründe glaubhaft zu machen.
Wichtig für den Gläubiger ist hingegen, dass diese den Versagungsgrund ausführlich und schlüssig darlegt und mittels Nachweise glaubhaft macht. Hierzu reicht es, dass der Gläubiger auf einen Bericht des Insolvenzverwalters Bezug nimmt, welcher die Versagungsgründe beschreibt. Der Bundesgerichtshof verweist ausdrücklich darauf, dass hierfür einzig und allein der Gläubiger die Verantwortung trägt. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Versagungsantrag zulässig, so dass erst ab diesem Zeitpunkt die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts nach § 5 InsO Platz greift. Zuvor ist es für das Insolvenzgericht möglich, sofern diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, den Versagungsantrag als unzulässig zurückzuweisen.
Mithin muss das Insolvenzgericht bei einem auf bloße Vermutung basierenden Versagungsantrag keine weiteren Ermittlungen anstrengen. Mithin ist es nicht verpflichtet, den Insolvenzverwalter sowie den Schuldner anzuhören. Auch führt der BGH, was für den Gläubiger wichtig ist, an, dass der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung lediglich bis zum Schlusstermin nachgebessert werden kann. Die gem. § 290 Abs. 2 InsO erforderliche Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes muss spätestens bis zum Schlusstermin erfolgt sein und kann im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden. Auch ist ein Nachschieben von Versagungsgründen im Beschwerdeverfahren unzulässig!
Dem Gläubiger sei daher bei einem Versagungsantrag geraten, diesen bereits von Beginn an ausführlich zu begründen und glaubhaft zu machen.
Auch interessant ist, dass der BGH neben dem Versagungsantrag gem. § 290 InsO ausführlich auch auf die Erwerbsobliegenheiten des Insolvenzschuldners während des Insolvenzverfahrens nach § 287b InsO eingeht.
Hierzu schreibt der Bundesgerichtshof, dass eine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne des § 287b InsO nicht nur eine gebührende Arbeitsleistung, sondern auch eine angemessene Bezahlung voraussetzt. Erkennt der Schuldner, dass er mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit nicht genug erwirtschaften kann, muss er sich wie bei einem beschäftigungslosen Schuldner, nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen. Der BGH führt aber zu Gunsten des Schuldners in seiner Entscheidung aus, dass ein Schuldner, der einer Erwerbstätigkeit nachgeht, sich bei einer geringen Mehrverdienstmöglichkeit, nicht um eine anderweitige Arbeitsstelle bemühen muss. Mithin können geringe Unterschiede zwischen dem aus der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und dem durch eine andere Tätigkeit erzielbaren Einkommen nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen. Auch können andere Parameter bei der Überprüfung der Angemessenheit, wie z.B. Aufstiegsmöglichkeiten im Unternehmen, langfristige Arbeitsplatzsicherheit, etc. eine Rolle spielen.
Landau, 15.09.2024 Stephan Haspel, Rechtsanwalt