Grundsätzlich können gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG Gesellschafter ihrer Gesellschafterrechte nur ausüben, wenn sie in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG eingetragen sind!
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Von GmbH-Gesellschaftern, welcher noch nicht in der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste eingetragen wurden, sind Rechtshandlungen nur dann wirksam, wenn die entsprechende Gesellschafterliste unverzüglich nach der vorgenommenen Mehr lesen „Grundsätzlich können gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG Gesellschafter ihrer Gesellschafterrechte nur ausüben, wenn sie in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG eingetragen sind!“