Recht

Persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschafter haftet ebenfalls für Gerichtkosten + Vergütung des Insolvenzverwalters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über die Personengesellschaft!

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Grundsätzlich haftet bei einer Personengesellschaft der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nimmt daher der Insolvenzverwalter Mehr lesen „Persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschafter haftet ebenfalls für Gerichtkosten + Vergütung des Insolvenzverwalters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über die Personengesellschaft!“

Keine Anwendbarkeit der Insolvenzanfechtungsvorschiften bei Befreiung von der Bürgschaftsverbindlichkeit gegenüber den Bürgern als Dritten!

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Zunächst bleibt festzustellen, dass im Rahmen des § 135 InsO als insolvenzrechtliche Anfechtungsnorm bei einer Gesellschaft ohne persönlich haftenden Gesellschafter (GmbH/GmbH & Co. KG)) grundsätzlich ein Bürge für die Zahlungen haftet, welche die Gesellschaft innerhalb Mehr lesen „Keine Anwendbarkeit der Insolvenzanfechtungsvorschiften bei Befreiung von der Bürgschaftsverbindlichkeit gegenüber den Bürgern als Dritten!“

19,5 % mehr beantragte Regelinsolvenzverfahren im September 2023 als im September 2022

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Nach und nach ist aufgrund der Inflation und aufgrund des Anstiegs der Refinanzierungszinsen und dem damit verbundenen Einbruch der Wirtschaftsleistung, nunmehr auch ein signifikanter Anstieg der Unternehmensfallzahlen zu beobachten. Mehr lesen „19,5 % mehr beantragte Regelinsolvenzverfahren im September 2023 als im September 2022“

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Inhaltliche Erfordernis an die Versicherung des Geschäftsführers nach § 8 Abs. 3 GmbHG!

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Das OLG Celle hatte mit Beschluss vom 20.03.2023 einen Fall entschieden, indem ein Geschäftsführer die Versicherung nach § 8 Abs. 3 lediglich in Form der Wiedergabe des eigentlichen Gesetztextes abgegeben hatte. Mehr lesen „Inhaltliche Erfordernis an die Versicherung des Geschäftsführers nach § 8 Abs. 3 GmbHG!“

Recht

Grundsätzlich können gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG Gesellschafter ihrer Gesellschafterrechte nur ausüben, wenn sie in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG eingetragen sind!

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Von GmbH-Gesellschaftern, welcher noch nicht in der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste eingetragen wurden, sind Rechtshandlungen nur dann wirksam, wenn die entsprechende Gesellschafterliste unverzüglich nach der vorgenommenen Mehr lesen „Grundsätzlich können gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG Gesellschafter ihrer Gesellschafterrechte nur ausüben, wenn sie in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG eingetragen sind!“

Schadensersatzpflicht des Unternehmensberaters gegenüber einem Geschäftsführer der beauftragenden GmbH wegen Pflichtverletzungen im Rahmen eines Sanierungsgutachtens nach IDWS6!

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Das OLG Bamberg, Urteil vom 31.07.2023 -2U38/22 (Vorinstanz LG Würzburg) hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Unternehmensberater von einer GmbH beauftragt wurde ein Sanierungsgutachten nach IDSW6 zu erstellen. Mehr lesen „Schadensersatzpflicht des Unternehmensberaters gegenüber einem Geschäftsführer der beauftragenden GmbH wegen Pflichtverletzungen im Rahmen eines Sanierungsgutachtens nach IDWS6!“

Aufgepasst neue Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung bzgl. nahestehender Personen des OLG Zweibrücken!

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Der Entscheidung des OLG Zweibrücken lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der insolvente Schuldner arbeitete mit seiner Ehefrau zusammen in seinem damaligen Betrieb. Die Ehefrau reichte an den Schuldner ein partiarisches Darlehen (gewinn- /umsatzabhängig) in Höhe von EUR 119.000,00 aus, welches der Ehefrau ein vertragliches Recht zur Einsicht in die Buchführung/Geschäftsunterlagen gab. Nach der Scheidung im Jahre 2014 lebt der Schuldner und die Beklagte weiter auf dem betrieblichen Anwesen in zwei getrennten Wohnungen. Die Beklagte setzte ihre Arbeit im Betrieb des Schuldners fort. Im Jahre 2017 stellte der Insolvenzschuldner den Betrieb vollumfänglich ein und veräußerte seinen Warenbestand. Mit den erzielten Verkaufserlösen hat er zum großen Teil das Darlehen seiner Ex-Ehefrau zurückgeführt. Nachfolgend meldete der Insolvenzschuldner wegen drohender Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO Insolvenz an. Darauf hin verlangte der Insolvenzverwalter des Schuldners nach § 133 InsO (Vorsatzanfechtung) die gezahlten EUR 89.000,00 im Wege der Insolvenzanfechtung zurück.

Die Vorinstanz (LG Frankenthal) konnte der Insolvenzverwalter gewinnen. Auch im Rahmen der Berufungsinstanz sah das OLG Zweibrücken ein Anspruch nach § 133 InsO zu Gunsten des Insolvenzverwalters gegeben. Abweichend von bisherigen Entscheidungen war der Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlung nicht zahlungsunfähig, sondern ledig drohend zahlungsunfähig. Das OLG führt hierzu aus, dass für die Bejahung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit weitere Umstände hinzukommen müssen, wie z. B. das Bewusstsein alsbald Insolvenzantrag stellen zu müssen. Hierfür reichte es dem Gericht aus, dass der Schuldner Vermögen an einen einzelnen Gläubiger gezielt transferiert hatte. Er wusste somit, dass eine spätere bzw. zukünftige Insolvenzantragstellung unausweichlich sein wird. Auch ordnete das OLG die Ex-Ehefrau als nahstehende Person im Sinne des § 138 InsO ein, da diese weiterhin im Betrieb des Insolvenzschuldners mitarbeitete und aufgrund eines Dienstverhältnisses besondere Informationsmöglichkeiten (Insiderwissen) besaß.

Folgerichtig hat das OLG mit dieser Entscheidung den Gläubigerschutz gestärkt und selbst bei einer Vermögensverschiebung während einer nur drohenden Zahlungsunfähigkeit, eine Vorsatzanfechtung i. S. d. § 133 Abs. 1 InsO bejaht.

Es sei daher bei jeder Vermögensverschiebung im Vorfeld einer Insolvenzantragstellung zur Vorsicht gemahnt. Es sollten im Rahmen der Insolvenzberatung solche anfechtbaren Sachverhalte vermieden werden, welche ggf. sogar noch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Auch muss im Vorfeld einer Insolvenzantragstellung über das Privatvermögen einer natürlichen Person abgewogen werden, ob nicht aufgrund der drohenden Insolvenzanfechtung der Schaden größer ist, als die nachfolgende Entschuldung mittels Restschuldbefreiung.

Als erfahrene Fachanwälte für Insolvenzrecht stehen Ihnen die Haspel Rechtsanwälte in diesen Fragen gerne beratend zur Seite.