Persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschafter haftet ebenfalls für Gerichtkosten + Vergütung des Insolvenzverwalters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über die Personengesellschaft!

Recht

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Grundsätzlich haftet bei einer Personengesellschaft der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nimmt daher der Insolvenzverwalter grundsätzlich die persönlich haftenden Gesellschafter für die im Rahmen des Insolvenzverfahrens angemeldeten Insolvenzgläubigerforderung persönlich in Anspruch.

Über Jahre hinweg war heftig umstritten, ob der Insolvenzverwalter neben den Gläubigerforderungen auch die im Rahmen eines Insolvenzverfahren entstehende Gerichtskosten nebst Verwaltervergütung gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern durchsetzen kann. Mit einem Urteil vom 21.11.2023 – II ZR 69/22 – hat der Bundesgerichtshof nunmehr die Haftung für Gerichtskosten und für die Insolvenzverwaltervergütung der persönlich haftenden Gesellschafter bejaht. Ein persönlich unbeschränkt haftender Gesellschafter der Personengesellschaft haftet regelmäßig für die Gerichtskosten des über das Vermögen der Gesellschaft eröffneten Insolvenzverfahrens (§ 54 Nr. 1 InsO) sowie ebenfalls für die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters (§ 54 Nr. 2 InsO).

Es bleibt demnach festzustellen, dass sich die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft im Klaren darüber sein müssen, dass sie im Falle eines Insolvenzverfahren über das Vermögen der Personengesellschaft neben den Gesellschaftsverbindlichkeiten zusätzlich für die Insolvenzverwaltervergütung und die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens geradestehen müssen.

Es kann daher unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll sein, anstatt ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Personengesellschaft zu beantragen, die Gesellschaftsgläubigern direkt mit Privatmittel zu bedienen.

Als langjährige Insolvenzberater stehen Ihne die Haspel Rechtsanwälte im Vorfeld der Beantragung eines Insolvenzverfahrens gerne beratend zur Seite.