Keine Anwendung der gesetzlichen Speicherfristen auf Wirtschaftsauskunftsdatei
Nachfolgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar.
Im Folgenden informieren wir Sie über die wichtigsten gesetzlichen Speicherfristen. Hierbei stehen insbesondere die gesetzlichen Speicherfristen im Fokus der Betrachtung.
Das OLG München und das OLG Dresden haben jeweils mit einem Hinweisbeschluss vom 21.01.2026 sowie vom 15.12.2025 übereinstimmend festgestellt, dass die verkürzten Speicherfristen im Schuldnerverzeichnis (§ 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und bzgl. der Restschuldbefreiung (§ 3 Abs. 1 InsBeKV-6 Monate) auf die Speicherfristen von privaten Wirtschaftsauskunftsdateien nicht anwendbar ist.
Insofern gilt nach der Ansicht beider Oberlandesgerichte die Regelfrist von 3 Jahren nach Artikel 6 Abs. 1 lit. DSGVO, da diese Frist ebenfalls an die gesetzlichen Speicherfristen anknüpft.
Insofern soll das berechtigte Interesse der Auskunftsdatei und ihrer Vertragspartner das Interesse des Betroffenen überwiegen. Dies soll erst recht der Fall sein, wenn es sich um titulierte Forderungen handelt, die unter die gesetzlichen Speicherfristen fallen.
Es bleibt demnach festzustellen, dass grundsätzlich nach Erteilung der Restschuldbefreiung Einträge im Schuldnerverzeichnis und mittlerweile Schufaeinträge aufgrund einer freiwilligen Selbstverpflichtung bereits nach 6 Monaten gelöscht werden. Demgegenüber sollen sich private Wirtschaftsauskunftsdateien, wie z.B. Creditreform, etc. auf eine dreijährige Speicherfrist berufen können. Somit sind die gesetzlichen Speicherfristen ein entscheidender Faktor bei der Datenhaltung.
Die Haspel Rechtsanwälte stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.