Schadensersatzpflicht des Unternehmensberaters gegenüber einem Geschäftsführer der beauftragenden GmbH wegen Pflichtverletzungen im Rahmen eines Sanierungsgutachtens nach IDWS6!

Folgende Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!

Das OLG Bamberg, Urteil vom 31.07.2023 -2U38/22 (Vorinstanz LG Würzburg) hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Unternehmensberater von einer GmbH beauftragt wurde ein Sanierungsgutachten nach IDSW6 zu erstellen. Der Gutachter hatte sodann keine Feststellung zu den Insolvenzgründen der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung getroffen und sich insofern als Steuerberater/Wirtschaftsprüfer auf die Nichterbringung von Rechts- und Steuerberatungsleistungen im Rahmen des Gutachtens berufen.

Mithin stellte das OLG Bamberg klar, es gehöre nach seiner Auffassung zu den Kernanforderungen eines IDWS6 Gutachters, dass er die Geschäftsführung auf eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit ausdrücklich hinweist, und dass er die entsprechenden verantwortlichen Personen zur Einleitung insolvenzrechtlich erforderlichen Maßnahmen anhält. Der Gutachter konnte sich hier nicht dadurch freizeichnen, dass er ausdrücklich auf die Nichterbringungen von Rechts- und Steuerberatungsleistungen im Rahmen der Begutachtung hinwies. Nach Auffassung des OLG Bamberg nimmt ein ausgewiesener Sanierungsexperte bei umfassender Beauftragung nach IDWS6 ein besonderes Vertrauen in Anspruch, wie es nur der wirtschaftsprüfenden Profession mit besonderen gesetzlich Haftungsregelungen entgegengebracht wird. Eine klauselmäßige Beschränkung der Haftung für Verletzung zentraler Hauptpflichten auf grobe Fahrlässigkeit neben einer höhenmäßigen Haftungsbeschränkung, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist wegen Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 307 Abs. 1 Abs. 2 BGB unwirksam.

Es bleibt somit festzustellen, dass grundsätzlich ein beauftragter Steuerberater/Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer IDWS6 Begutachtung die Geschäftsführung ausdrücklich auf das Vorliegen etwaiger Insolvenzgründe hinzuweisen hat.

Auch hat er die verantwortlichen Personen zur Einleitung etwaiger insolvenzrechtliche Maßnahmen anzuhalten. Auch erfasst die Beauftragung der GmbH den Geschäftsführer als Haftungssubjekt. Mithin soll nach Auffassung des OLG Bamberg der Begutachtungsvertrag nach IDWS6 auch Schutzwirkung zu Gunsten des Geschäftsführers entfalten. Es bleibt nach alledem festzustellen, dass im Rahmen eines Sanierungsgutachtens nach IDWS6 für den beauftragten Gutachter erhebliche Vorsicht geboten ist. Mithin muss er ebenfalls das Vorliegen etwaiger Insolvenzgründe fest im Blick haben.

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