Keine Anwendbarkeit der Insolvenzanfechtungsvorschiften bei Befreiung von der Bürgschaftsverbindlichkeit gegenüber den Bürgern als Dritten!

Folgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!

Zunächst bleibt festzustellen, dass im Rahmen des § 135 InsO als insolvenzrechtliche Anfechtungsnorm bei einer Gesellschaft ohne persönlich haftenden Gesellschafter (GmbH/GmbH & Co. KG)) grundsätzlich ein Bürge für die Zahlungen haftet, welche die Gesellschaft innerhalb eines Jahres vor der Insolvenzantragstellung an die gesicherte Bank leistet, und somit der Bürge von seiner Bürgschaftsverpflichtung in seiner Eigenschaft als Gesellschafter befreit wird.

Nunmehr hat ein Insolvenzverwalter versucht diesen Grundsatz auf einen Nichtgesellschafter, also auf einen Dritten, als Bürgen auszuweiten.

Mit seinem Urteil vom 07.12.2023 IX ZR 36/22 schiebt der Bundesgerichtshof dieser Vorgehensweise einen Riegel vor und urteilt aus, dass grundsätzlich die Zahlungen der Gesellschaft an die Bank gegenüber einem Bürgen als Nichtgesellschafter nicht der Insolvenzanfechtung unterliegen. Mithin wurde in dieser Fallkonstellation einer analogen Anwendung des § 135 InsO eine Absage erteilt.

Es bleibt demnach festzustellen, dass grundsätzlich ein Nichtgesellschafter als Bürge aufgrund der Rückführung der Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft keine Anfechtungsansprüche zu befürchten hat. Mithin trifft Ihn keine „Finanzierungsverantwortung“ gegenüber der Gesellschaft.

Als erfahrene Rechtsanwälte im Insolvenzanfechtungsrecht stehen Ihnen die Haspel Rechtsanwälte für sämtliche Anfechtungssachverhalte gerne zur Verfügung.

Mithin ist gerade im Vorfeld der Finanzierung einer Gesellschaft (Bankkredite, Gesellschafterdarlehen, etc.) zu empfehlen, sich anwaltlichen Rat bzgl. späterer Insolvenzanfechtungsrisiken einzuholen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass oftmals aus steuerlicher Sicht sinnvolle Maßnahmen, insolvenzrechtlich mit erheblichen Problemen behaftet sind!

Insbesondere in Fragen des Insolvensrechts stehen Ihnen die Haspel Rechtsanwälte in sämtlichen Fragen gerne beratend zur Seite.