Gläubigerbenachteiligung bei Grundstücksübertragung

Recht

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Der Bundesfinanzhof (i. Folgenden BFH) hat mit Urteil vom 18.04.2023 -VII R 20/20- erneut einen „Klassiker“ im Anfechtungsrecht zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall wurde vom Steuerpflichtigen durch notariellen Vertrag bereits im Jahre 2011 ein Grundstück veräußert, welches nachfolgend bebaut und die Grundstücksanteile bzw. die errichteten Wohnungen an Dritte veräußert wurden. Die Finanzbehörden wollten die Übertragung des Grundstücks nach den Vorschriften des AnfG rückgängig machen, da nach Auffassung des Fiskus das Grundstück unter Wert veräußert wurde.

Der Steuerpflichtige stritt sodann mit den Finanzbehörden im Rahmen der Anfechtung der Grundstücksübertragung, wie immer in diesen Fällen, um den anzusetzenden Verkehrswert.

Streitig ist in diesen Fällen immer, ob der im Rahmen einer Zwangsversteigerung zugrunde liegende Wert, der damalige Verkehrswert oder sogar der aktuelle Verkehrswert für die nach dem AnfG erforderliche Gläubigerbenachteiligung entscheidend ist.

Zu ähnlichen gelagerten Sachverhalten hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach zu einer Anfechtung im Rahmen des Anfechtungsgesetzes oder im Rahmen einer Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff. InsO entschieden.

Entscheidend ist für den BFH hier die objektive Gläubigerbenachteiligung gem. § 1 AnfG gewesen. Diese wird grundsätzlich verneint bei der Weggabe wertloser Gegenstände oder solcher Gegenstände, auf die Gläubiger keine Zugriffsmöglichkeiten mit dem Ziel einer Verwertung haben. U. a. kommt hier eine wertausschöpfende Belastung aufgrund von Grundpfandrechten zum Tragen, bei welcher grundsätzlich eine Gläubigerbenachteiligung zu verneinen ist.

Das Finanzamt hat im vorliegenden Fall die Gläubigerbenachteiligung bejaht, da der aktuelle Verkehrswert der Immobilie die dinglichen Belastungen bei weitem übersteige. Der Bundesfinanzhof hebt, wie auch der Bundesgerichtshof, in seinen Entscheidungen bei der Prüfung dagegen nicht auf den Verkehrswert, sondern auf den in der Zwangsvollstreckung zu erzielenden Wert des Grundstücks inkl. Belastung und Kosten ab.

Begründet wird dies damit, dass grundsätzlich ein Pfändungspfandgläubiger lediglich die Möglichkeit gehabt hätte, den Grundbesitz versteigern zu lassen.

Es ist somit nach dem Zwangsversteigerungsgesetz lediglich die 7/10-Grenze maßgebend des damaligen Verkehrswertes maßgebend.

Anders verhält sich dies im Rahmen der Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff. InsO, da hier der Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht nur zur zwangsweisen Verwertung, sondern auch zu einem freihändigen Verkauf von Immobilien berechtigt ist.

In diesen Fällen ist für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung auf den Verkehrswert abzustellen, der im Falle einer freihändigen Veräußerung erzielt werden könnte.

Es bleibt demnach festzustellen, dass über jeder Immobilienübertragung unter Vollstreckungsdruck, das Damoklesschwert der Anfechtung hängt.

Im Rahmen des Anfechtungsgesetzes wird dies erschwert, da nicht der Verkehrswert, sondern lediglich die 7/10-Grenze aus dem ZVG in Ansatz gebracht wird.

Zudem kann selbst die Übertragung einer wertausschöpfenden Immobilie unter Vollstreckungsdruck strafrechtlich den Tatbestand eines Bankrotts verwirklichen. Neben den zivilrechtlichen, sind bei solchen Sachverhalten somit auch die strafrechtlichen Folgen im Blick zu behalten.

 

Als Experten im Immobilienanfechtungsrecht stehen Ihnen die die Haspel Rechtsanwälte jederzeit gerne beratend zur Verfügung.