Achtung Insolvenzschuldner bei Anmeldung von Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlungen!
„Lt. Bundesgerichtshof kann der Gläubiger mittels Vorlage eines vollstreckbaren Auszuges aus der Insolvenztabelle den Nachweis für die Vollstreckung in den sog. Vorratsbereich