Warum immer noch Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) bei der Gestaltung internationaler Kaufverträge?

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In der rechtlichen Gestaltungspraxis, wird gerade auf Verkäuferseite, häufig immer noch formularmäßig die Regelungen des UN-Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr = CISG) ausgeschlossen und die Anwendung eines nationalen Rechtes, insbesondere des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches, bestimmt.

Grundsätzliche gilt das CISG nach Art. 1 Abs. 1a) CISG zwischen Kaufverträgen über Waren zwischen Parteien, die Ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben oder nach Art. 1 Abs. 1 b) CISG wenn die Regeln des internationalen Privatrechtes zur Anwendung des Rechtes eines Vertragsstaates führen.

Zwischenzeitlich sind 89 Staaten, darunter die wichtigsten deutschen Handelspartner, mit Ausnahme von Portugal und GB, Vertragspartner.

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