Achtung! Verjährungsfrist Steuererklärung

Mit Urteil vom 04.10.2017 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass wenn das Finanzamt zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung auffordert, der Steuerpflichtige hierzu gemäß § 149 Abs. 1 S. 2 AO gesetzlich verpflichtet ist, so dass sich der Beginn der Verjährungsfrist nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO richtet. Eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung liegt i. S. d. § 149 Abs. 1 S. 2 AO bereits dann vor, wenn das Finanzamt zusätzlich ausführt, der Steuerpflichtige möge das Aufforderungsschreiben mit einem entsprechenden Hinweis zurücksenden, falls er seiner Auffassung nach nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sei ( BFH, Urteil v. 4.10.2017 – VI R 53/15 ).