Geschäftsführer aufgepasst, im Rahmen der Gesellschaftsinsolvenz!

Lt. Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 16.5.2017 – VII R 25/16) ist der von den Finanzbehörden wegen rückständiger betrieblicher Steuern persönlich als Haftungsschuldner nach § 69 AO in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH nach § 166 AO im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen unanfechtbar festgesetzte Steuern der von ihm vertretenen und in Insolvenz geratenen GmbH ausgeschlossen, wenn er im Prüfungstermin im Ramen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH  nicht anwesend gewesen ist und deshalb gegen die Forderungen der Finanzbehörden keinen Widerspruch erhoben hat, so dass die Forderungen des Finanzamtes zur Tabelle festgestellt worden sind.

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