Achtung Insolvenzschuldner bei Anmeldung von Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlungen!
„Lt. Bundesgerichtshof kann der Gläubiger mittels Vorlage eines vollstreckbaren Auszuges aus der Insolvenztabelle den Nachweis für die Vollstreckung in den sog. Vorratsbereich
nach § 850f Abs. 2 InsO (privilegierte Vollstreckung unter der Pfändungsgrenze nach § 850c ZPO) führen, sofern sich aus dem Tabellenauszug ergibt, dass eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner im Prüfungstermin nicht bestritten wurde (BGH, Beschluss v. 4.9.2019 – VII ZB 91/17).“
Widerspricht also der Schuldner dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung im Prüfungstermin nicht, so muss er damit rechnen, dass der Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in den privilegierten Vorratsbereich unter der Pfändungsgrenze vollstreckt. Dem Schuldner bleibt demnach zu raten im Prüfungstermin der aus dem Rechtsgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung angemeldeten Forderung zu widersprechen.