Pfändung der Corona-Soforthilfe durch die Finanzbehörden ist unzulässig

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Mit Beschluss v. 9.07.2020 – VII S 23/20 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 399 Alt. 1 BGB nicht pfändbare Forderung handelt. Mithin haben die Finanzbehörden im vorliegenden Fall mittels einer Kontopfändung aufgrund bereits vor der Pandemie entstandene Steuerverbindlichkeiten versucht, auf die dem Konto des Steuerschuldners gutgeschriebene Coronasoforthilfe zuzugreifen.

Folgerichtig führt der BFH aus, dass es sich bei der Coronasoforthilfe um eine zweckgebundene und nicht übertragbare Leistung handelt, so dass diese nach § 851 ZPO pfändungsgeschützt ist.