Aussetzung der Insolvenzantragspflicht teilweise bis zum 31.12.2020 verlängert!

Corona Unternehmen Hilfe

Nachfolgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar.

Bei Vorliegen eine Insolvenzgrundes (Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit) sind Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaften (GmbH, GmbH & Co. KG, AG, etc.) gemäß der Insolvenzordnung zur Insolvenzantragstellung verpflichtet. Sofern der Insolvenzgrund auf die Coronapandemie zurückzuführen ist, was nachzuweisen ist, ist die Insolvenzantragspflicht bis Ende September 2020 ausgesetzt. Die Bundesregierung hat sich nunmehr darauf verständigt, dass die Antragspflicht beim Vorliegen des Insolvenzgrundes der Überschuldung (§19 InsO) bis zum 31.12.2020 ausgesetzt bleibt.

Bei vorliegender Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO ist die Geschäftsführung/Vorstand jedoch ab dem 01.10.2020 wieder zur Insolvenzantragstellung verpflichtet!

Nach der BGH-Rechtsprechung kann ein Unternehmen bereits dann zahlungsunfähig sein, wenn es in einem Zeitraum von drei Wochen mehr als 10% seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bedienen kann und nicht abzusehen ist, dass die Liquiditätslücke alsbald geschlossen wird. Aufgrund dieser sehr weitgehenden Auslegung kommt der Zahlungsunfähigkeit im Gegensatz zur Überschuldung erhebliche Praxisrelevanz zu. Bei nicht rechtzeitiger Insolvenzantragspflicht droht eine umfangreiche Haftungsinanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter nebst umfangreichem Strafverfahren. Ein gewissenhafter Geschäftsleiter sollte daher permanent mittels einer Liquiditätsvorschau die Zahlungsfähigkeit seines Unternehmen im Auge haben.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, so sprechen Sie uns, die Haspel Rechtsanwälte“ als langjährige Insolvenz-/Sanierungsexperten, gerne an.