Schuldner aufgepasst, bei Forderungsanmeldung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung

Folgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!

Grundsätzliche nehmen Forderungen nach § 302 Nr.1 InsO aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht an der Restschuldbefreiung teil, wenn Sie entsprechend nach § 174 Abs. 2 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet wurden. Der Schuldner hat insofern die Möglichkeit den Forderungen im Rahmen des bei Gericht anberaumten Prüfungstermins zu widersprechen.

Mithin hat er die Möglichkeit lediglich dem Rechtsgrund aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung und/oder der Forderung in vollem Umfang zu widersprechen.

Lt. Bundesgerichtshof – Beschluss v. 18.06.2020 – IX ZB 46/18 – kann der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle verlangen, sofern der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung widersprochen hat. Selbst das während der Wohlverhaltensphase geltenden Vollstreckungsverbot nach § 294 InsO steht der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht entgegen.

Dem Schuldner ist daher zu raten, im Prüfungstermin der aus dem Rechtsgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung angemeldeten Forderung vollumfänglich, und nicht nur dem Rechtsgrund nach, zu widersprechen, um Vollstreckungshandlungen während der Wohlverhaltensphase gänzlich auszuschließen.

Insofern stehe Ihnen auch hier die Haspel Rechtsanwälte gerne beratend zur Seite!