Keine inhaltliche Prüfungsbefugnis des Insolvenzgerichtes für Bescheinigung über Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs

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Mit Beschluss vom 24.02.2022 -IX ZB 5/21- hat der Bundesgerichtshof nunmehr eine seit Jahren die Insolvenzgerichte beschäftigende Frage geklärt, welche die inhaltliche Prüfungsbefugnis der vom Schuldner/-in im Rahmen des Verbraucherinsolvenzantrages vorgelegten Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches zum Gegenstand hatte. Mithin legte in dem streitgegenständlichen Fall eine Insolvenzschuldnerin eine entsprechende Bescheinigung eines Rechtsanwaltes im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzantrages vor, wobei eine persönliche Beratung der Insolvenzschuldnerin in körperlicher Anwesenheit des bescheinigten Rechtsanwaltes nicht stattgefunden hatte.

Das Beschwerdegericht hatte noch angenommen, dass das Insolvenzgericht berechtigt sei, die eingereichten Antragsunterlagen darauf zu überprüfen, ob eine persönliche Beratung des Schuldners durch eine geeignete Person oder Stelle stattgefunden habe. Eine persönliche Bratung beinhaltet grundsätzlich die körperliche Anwesenheit beider Personen.

Der Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht hingegen, stellt eindeutig klar, dass das Insolvenzgericht zu einer inhaltlichen Überprüfung der von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellten Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches nicht berufen ist. Mithin fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Prüfung der Bescheinigung durch das Insolvenzgericht darauf, in welcher Form und Qualität eine persönliche Beratung unter Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Insolvenzschuldners stattgefunden hat, soweit dies von einer geeigneten Person oder Stelle, dies kann eine öffentliche Schuldnerberatungsstelle oder auch ein Rechtsanwalt sein, bescheinigt worden ist.

Es bleibt demnach festzustellen, dass ein Verbraucherinsolvenzantrag nebst gesetzlich vorgeschriebenem Antragsvordruck nicht mehr mit der Begründung vom Insolvenzgericht zurückgewiesen werden kann, dass eine persönliche Beratung nicht stattgefunden hat, sofern eine geeignete Stelle das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches bestätigt hat.

Diese Rechtsprechung des BGH ist außerordentlich zu begrüßen, da in der Vergangenheit einige Gerichte Insolvenzanträge unter Berufung auf eine vermeintlich nicht ordnungsgemäße persönliche Beratung teilweise mit der pauschalen Begründung abgewiesen haben, dass aufgrund der großen Entfernung zwischen Schuldnerwohnsitz und Kanzleiadresse des bescheinigten Rechtsanwalts eine persönliche Beratung offensichtlich nicht stattgefunden haben kann. Auch erscheint es in Zeiten von COVID19 und des Voranschreitens der Digitalisierung (Videokonferenzen, etc.) nicht mehr zeitgemäß, die Qualität und Intensität einer Beratung von einem persönlichen Treffen des Schuldners und seines Rechtsanwaltes abhängig zu machen.

 

Mit über zwanzigjähriger Erfahrung stehen Ihnen die Haspel Rechtsanwälte bei der Stellung eines Verbraucherinsolvenzantrages immer gerne zur Seite.

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