GmbH-Geschäftsführer aufgepasst – Neues zur Zahlungsunfähigkeit!
Folgende Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (i. Folgenden BGH) hat sich mit einem Urteil vom 28.06.2022 erneut mit der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO beschäftigt. Im vorliegenden Fall hat ein Insolvenzverwalter einen Geschäftsführer einer an einem Cash-Pool beteiligten Tochtergesellschaft auf Erstattung zweier Beträge vom Konto der Tochtergesellschaft auf das Masterkonto der Muttergesellschaft erfolgreich auf Rückzahlung verklagt, da laut Insolvenzverwalter die Tochtergesellschaft bereits zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig gewesen sei.
Bisher ging der Bundesgerichtshof in diesen Fällen davon aus, dass die Zahlungsunfähigkeit mit einer Liquiditätsbilanz nachgewiesen werden kann. Hierbei sind zunächst die aktuell verfügbaren Liquiden Mittel den fälligen Verbindlichkeiten gegenüber zu stellen. Sofern sich eine Unterdeckung ergibt, sind die innerhalb der nächsten drei Wochen zu erwartenden Mittelzuflüsse und die zu erwartenden Verbindlichkeiten (Aktiva II und Passiva II) in Beziehung zusetzen.
In einer neueren Entscheidung hatte der BGH zu dem deutlich gemacht, dass die Zahlungsunfähigkeit auch durch einen „Liquiditätsstatus“ in Kombination mit einem mindestens drei Wochen umfassendem Liquiditätsplan nachgewiesen werden kann (NZI 2022, 733).
Der Bundesgerichtshof hat nun diese Grundsätze in seiner neuen Entscheidung vom 28.06.2022 weiter zu Gunsten der Insolvenzverwalter gelockert!
Zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit ließ es der BGH im vorliegenden Fall ausreichen, dass der Insolvenzverwalter im Rahmen des drei Wochenzeitraumes vier Liquiditätsstatus für vier Tage innerhalb der Dreiwochenfrist aufgestellt hatte, in welchen jeweils eine erhebliche Unterdeckung ausgewiesen war.
Es bleibt demnach festzustellen, dass Insolvenzverwaltern aufgrund dieser BGH- Rechtsprechung im Rahmen der obliegenden Darlegungslast, insbesondere bei Anfechtungs- und Organhaftungsklagen, eine wesentliche prozessuale Erleichterung zu kommt.
Es ist daher jedem Geschäftsführer einer GmbH mit Liquiditätsproblemen, also bei Anzeichen einer Krise, zu empfehlen, zeitnah das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit mittels Liquiditätsplänen, etc. zu überprüfen und dies ausreichend zu dokumentieren. Sofern ihm dies persönlich nicht möglich ist, muss er auf sachkundige Hilfe eines Dritten zurückgreifen.