Vorläufige Eigenverwaltung beendet umsatzsteuerrechtliche Organschaft nicht

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Lt. BFH, Urt. V. 27.11.2019 – XI R 35/17 soll weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine umsatzsteuerliche Organschaft beenden, wenn lediglich ein vorläufiger Sachwalter bestellt sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 1 Nr. 3 InsO erlassen wird.

Gerade bei der Insolvenz der Organgesellschaft kann dies bei einer Betriebsfortführung äußerst negative Folgen für den Organträge haben, da die Organgesellschaft in vorläufiger Eigenverwaltung sämtliche Umsätze vereinnahmt, aber die Abführungspflicht der Umsatzsteuer beim Organträge – oftmals Besitzgesellschaft v. Grundstücken und Assets – verbleibt.

Vor dem Hintergrund, dass lt. BGH, Urteil vom 22.11.2018 – IX ZR 167/16 bei einer vorläufigen Eigenverwaltung § 55 Abs. 4 InsO nicht analog anzuwenden ist, sind von der Organgesellschaft die Umsatzsteuerforderungen nicht vorrangig aus der Insolvenzmasse zu berücksichtigen.

Es bleibt demnach festzuhalten, dass der Organträge, ohne etwaige Umsätze vereinnahmt zu haben, die „Zeche“ zu zahlen hat.

Es sollte daher im Vorfeld der Insolvenz ggf. darüber nachgedacht werden, die Organschaft zu beenden, wobei hier aber oftmals die Aufdeckung stiller Reserven droht.

Als Insolvenzrechts- und Steuerrechtsexperten beraten Sie die Haspel Rechtsanwälte gerne hierzu im Vorfeld einer Insolvenz!