Festsetzung des fiktiven Arbeitseinkommens bei selbständigen Insolvenzschuldnern nach § 295 Abs. 1 InsO

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Bereits mit der im Jahre 2020 in kraft getretenen Änderung bzw. Einfügung des § 295a Abs. 2 InsO wurde selbständigen Schuldnern die Möglichkeit eingeräumt, hinsichtlich des anzunehmenden fiktiven Arbeitsentgelts auf Antrag eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Insofern hatte ein Insolvenzschuldner bei einem Verfahren vor dem Amtsgericht München die Festsetzung eines Nettogehaltes begehrt. Mehr lesen „Festsetzung des fiktiven Arbeitseinkommens bei selbständigen Insolvenzschuldnern nach § 295 Abs. 1 InsO“