Sicherheitentausch
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.06.2017 entschieden, dass der Sicherungsgeber (i. d. R. Bank), der mit dem Sicherungsnehmer ( i. d. R. Kreditnehmer) eine bestimmte Sicherheit vereinbart hat, einen Austausch der Sicherheit gegen eine ihm genehmere Sicherheit nicht verlangen kann. Mithin ist die Sicherungsabrede grundsätzlich bindend. Die Weigerung, dem Austausch einer bestellten Sicherheit zuzustimmen, sei nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Sicherungsgeber ein berechtigtes Interesse an dem Austausch der Sicherheit habe, während dem Sicherungsgeber schutzwürdige eigene Interessen an deren Beibehaltung fehlten.
Link: BGH, Urteil vom 30. Juni 2017 – V ZR 248/16 – OLG Zweibrücken, LG Landau