Räumungspflicht des Insolvenzverwalters grundsätzlich keine Masseverbindlichkeit!

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Die insolvente Schuldnerin errichtete auf einem gemieteten Grundstück eine in ihrem Eigentum stehende Leichtbaumetallhalle, die sie aufgrund der eingegangenen Verpflichtung im Mietvertrag bei Vertragsbeendigung zu entfernen hatte. Die Leichtbaumetallhalle war nur vorübergehend mit dem Grund und Boden verbunden, sodass sie nicht Grundstücksbestandteil gem. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB wurde.

 

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der beklagte Insolvenzverwalter den Mietvertrag. Die klagende Vermieterin machte nachfolgend geltend, dass der Beklagte das Grundstück nicht zurückgegeben und nicht geräumt habe. Daraufhin entfernte der Beklagte die Leichtbaumetallhalle, beließ aber die für die Halle von der Schuldnerin eingebauten Fundamente auf dem Grundstück. Die Klägerin verlangte eine vollständige Räumung des Grundstücks sowie eine Zahlung einer Nutzungsentschädigung.

 

Die Abgrenzung, ob der Räumungsanspruch des Vermieters als Masseverbindlichkeit (vorrangig aus der Masse zu bedienen) oder lediglich als Insolvenzforderung (Quotenforderungen) anzusehen ist, hat grundsätzlich danach zu erfolgen, wann der zu räumende Gegenstand auf das Mietgrundstück verbracht wurde, denn der Räumungsanspruch des Vermieters entsteht grundsätzlich aufschiebend bedingt bereits mit Abschluss des Mietvertrages.

Wurde ein Gegenstand bereites vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf das gemietete Gelände verbracht, so begründet der Räumungsanspruch lediglich eine einfache Insolvenzforderung (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2001 – IX ZR 327/99; BGH v. 29.1.2015 – IX ZR 279/13).

 

Zusätzlich stellt der Bundesgerichtshof klar, dass, sofern die Räumungspflicht lediglich eine Insolvenzforderung darstellt, die teilweise Räumung nach Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter die Räumungspflicht nicht insgesamt zu einer vorrangigen Masseverbindlichkeit werden lässt.

 

Auch stellt der Bundesgerichtshof klar, dass bei einer Entfernung einer Einrichtung durch den Insolvenzverwalter, welche der Schuldner mit der Mietsache verbunden hat und die im Eigentum des Schuldners steht, die Pflicht zur Instandsetzung der Mietsache in den ursprünglichen Zustand ebenfalls keine Masseverbindlichkeit darstellt, sofern der Insolvenzverwalter dabei den Rahmen der Räumungspflicht nicht überschreitet.

 

Es bleibt demnach als Fazit festzustellen, dass es dem Insolvenzverwalter somit möglich ist, vor der Insolvenzeröffnung vom Schuldner auf das gemietete Grundstücke verbrachte Gegenstände zu Zwecken der Verwertung vom Grundstück zu entfernen, ohne vollständig räumen zu müssen. Auch hat der Insolvenzverwalter bei einer Wegnahme von eingebauten Teilen (ggf. Absauganlagen v. Maschinen, etc.), welche nicht Grundstücksbestandteil wurden, den Ursprungszustand nicht wieder herzustellen.

 

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