Qualifizierte elektronische Signatur für Einreichung beim Handelsregister nicht ausreichend

Folgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!
Grundsätzlich muss eine Anmeldung für die Eintragung in das Handelsregister in elektronischer und öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Mit Entscheidung vom 15.06.2021 -II ZB 25/17- hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es nicht ausreicht, dass der Antragsteller eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet. Vielmehr bedarf die Übermittelung der Bestätigung durch einen Notar. Insofern ist es geboten, dass die Erklärung mit einem einfachen elektronischen Zeugnis eines Notars versehen wird.

Es ist daher für Geschäftsführer nicht möglich etwaige Unterlagen auf elektronischem Weg mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur an das Handelsregister wirksam zu übersenden.

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen