Geschäftsführer einer geschäftsführenden Kommanditisten GmbH aufgepasst!

Folgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.03.2023 -II ZR 162/21- über folgenden Fall entschieden:
Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH & Co.KG. Diese hatte Anlagegelder eingeworben und diese der sich ebenfalls im Insolvenzverfahren befindende D AG als Darlehen zum Erwerb von Immobilien zur Verfügung gestellt. Im Rahmen des Darlehensvertrages war eine umfangreiche Besicherung der Forderung vereinbart. Insofern verklagte der Insolvenzverwalter nun den Geschäftsführer der Komplementär GmbH, da dieser im Rahmen der Krise eine Überweisung in Höhe von EUR 510.000,00 getätigt hatte.

In diesem Urteil bestätigt der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes noch einmal die Pflicht zur Geschäftsführung im Ganzen. Im vorliegenden Fall hat sich der verklagte Geschäftsführer darauf berufen, dass es eine abweichende Ressortzuteilung gegeben hätte und ihn daher keine Überwachungspflichten getroffen hätten. Dieser Auffassung ist der BGH erneut entgegengetreten. Mithin führt der Bundesgerichtshof aus, dass eine abweichende Ressortzuteilung eine Überwachungspflicht der Geschäftsführung im Ganzen nicht entfallen lässt.

Es bleibt demnach festzustellen, dass die Geschäftsführer auch für anderer Bereiche der Mitgeschäftsführer haftet. Es ist daher angezeigt, sich auch hinsichtlich dieser Resorts Informationen zu beschaffen und diese zu prüfen.

Der BGH hat insofern die Haftung des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 2 GmbHG im vorliegenden Fall, was auch der Meinung der Vorinstanz entsprach, bestätigt.

Insofern stehen Ihnen die Haspel Rechtsanwälte als langjährige Insolvenz- und Gesellschaftsrechtsexperten gerne beratend zur Seite.