Freiberufliche Partnerschaft (hier: Zahnärzte) Aufgepasst bei der Kanzleiorganisation!

Folgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!

Mit Urteil vom 16.09.2021 -4 K 1270/19- hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt/Weinstr. eine für Freiberufler wichtige Entscheidung zur sogenannten „Infizierung“ einer Partnerschaftsgesellschaft mit gewerblichen Einkünften gefällt.

Im vorliegenden Fall wurde ein Gesellschafter (hier: Zahnarzt) einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft fast ausschließlich mit der Leitung- und Organisation der Praxis beauftragt, so dass die von ihm durchgeführten Untersuchungs- und Behandlungsaufträge lediglich eine untergeordnete Rolle spielten.Diese Organisations- und Leitungsaufgaben sind auch bei einer freiberuflichen Tätigkeit identisch mit denen bei einem Gewerbetreibenden, so dass die Tätigkeit dieses Mitunternehmers lt. Finanzgericht als gewerblich einzustufen war. Hierdurch wurden die gesamten freiberuflichen Einnahmen gewerblich infiziert und waren daher nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt als gewerblich einzustufen.

Es musste demnach erhebliche Gewerbesteuer für die letzten Jahre nachbezahlt werden musste.

Es bleibt demnach festzustellen, dass man bei freiberuflichen Zusammenschlüssen von mehreren Berufsträgern darauf zu achten hat, dass nicht einer der Berufsträger fast ausschließlich mit Organisations- und Leitungsaufgaben betraut wird, welche losgelöst von der freiberuflichen Tätigkeit anfallen.

Als langjähriger Experte im Bereich des Steuerrechtes stehen Ihnen zu dieser Fallkonstellation die Haspel Rechtsanwälte gerne beratend zur Verfügung.