Erledigterklärung eines Gläubigerinsolvenzantrages – Wer trägt die Kosten?

Nachfolgender Artikel stellt kein Rechtsberatung dar!

Viele Insolvenzverfahren nehmen ihren Beginn durch Fremdanträge von Gläubigern, welche Forderungen gegen den Schuldner bzw. Schuldnerin haben. Hierbei handelt es sich allen voran um Krankenkassen und die Finanzbehörden.

Der betroffene Insolvenzschuldner/-in kann diesen Antrag dadurch zu Fall bringen, in dem die rückständigen, dem Antrag zugrunde liegenden Forderungen, während des Insolvenzeröffnungsverfahrens vollständig beglichen werden.

In diesem Zusammenhang hat der Gesetzesgeber im Rahmen des § 14 InsO den antragstellenden Gläubigern die Möglichkeit gegeben, trotz vollständiger Zahlung der Forderung, auf eine Fortsetzung des Insolvenzverfahrens zu bestehen, soweit davon auszugehen ist, dass gegebenenfalls weitere Verbindlichkeiten bestehen bzw. weiterhin ein Insolvenzgrund vorliegt.

Erfolgte eine Erledigterklärung, so wurde den Antragstellern oftmals aufgrund eines sogenannten „unzulässigen Druckantrages“ die Kosten des Insolvenzantragsverfahrens gemäß § 4 InsO § 91a ZPO auferlegt, was in der jüngeren Vergangenheit dazu führte, dass die antragstellenden Gläubiger, trotz vollständiger Zahlung der Forderung, auf die weitere Durchführung des Insolvenzverfahrens bestanden haben, respektive Ihren Insolvenzantrag nicht für erledigt erklärt haben.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit Beschluss vom 24.9.2020-IX ZB 71/19 klargestellt, dass wenn ein Finanzamt oder Sozialversicherungsträger als Gläubiger einen Insolvenzantrag nach Erfüllung der Antragsforderung für erledigt erklärt, obwohl der Antrag nicht durch die Zahlung unzulässig geworden ist, nicht per se die Kosten für das Antragsverfahren tragen muss.

Vielmehr unterliegt es tatrichterlicher Würdigung, ob die Erledigterklärung eines Gläubigerantrages den Schluss auf einen Druckantrag erlaubt.

Insofern müssen aber weitere Umstände hinzutreten, die als besondere Anhaltspunkte für einen Druckantrag dienen können! Alleine die Erledigterklärung reicht hierzu nicht aus.

Alleine aus dem Umstand, dass ein weiterhin zulässiger Antrag für erledigt erklärt wird,  rechtfertigt noch nicht die Schlussfolgerung, dass sich hierbei um einen unzulässigen Druckantrag handelt und somit der Antragsteller die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen hat.

Vielmehr eröffnet § 14 Abs. 1 S. 2 InsO dem Gläubiger ein Wahlrecht.

 

Sollten die Finanzbehörden/Sozialversicherungsträger gegen Sie ein Insolvenzantragverfahren einleiten, so stehen Ihnen die Haspel Rechtsanwälte als langjährige Insolvenz- und Sanierungsexperten gerne beratend zur Seite.