Augen auf beim Unternehmensverkauf!

Folgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!
Im Rahmen eines aktuellen Urteils des OLG München (Urteil vom 03.12.2020 -23 U 5742/19), bejahte das in München beheimatete Bayerische Oberlandesgericht im Rahmen eines Unternehmenskaufs gesteigerte Aufklärungspflichten des Verkäufers.
Nach Ansicht des OLG München ist der Käufer grundsätzlich verpflichtet, auch ungefragt über Vorkommnisse zu informieren, welche auf eine anhaltende Krise der Gesellschaft hindeuten können. Er hat beispielsweise über mehrfache Mahnung, Rücklastschriften, etc. aufzuklären. Auch hat er darauf hinzuweisen, in welcher Höhe die Gesellschaft Jahresfehlbeträge erzielt hat. Mithin hat der Verkäufer sämtliche Umstände offen zu legen, die sich negativ auf die längerfristige Überlebensfähigkeit des Unternehmens auswirken können.
Ausdrücklich weist das OLG München darauf hin, dass die Täuschung des Verkäufers nicht dadurch entfällt, dass der Verkäufer dem Käufer sämtliche Geschäftsunterlagen zur Prüfung überlässt. Vielmehr muss der Käufer auch ungefragt über Vorkommnisse Auskunft erteilen, die wichtige Anzeichen für eine anhaltende Krise der Gesellschaft darstellen können und den Käufer hierüber umfassend und wahrheitsgemäß unterrichten.
Es bleibt demnach sämtlichen Unternehmensverkäufern anzuraten, neben der Bereitstellung der gesamten Geschäftsunterlagen, auch den Käufer über weitere Umstände nachweisbar aufzuklären, welche Relevanz für den Unternehmenskauf besitzen können. Es ist daher beim Unternehmensverkauf äußerste Sorgfalt geboten.
Sollten Sie Fragen zu etwaigen Unternehmenstransaktionen stehen Ihnen die Haspel Rechtsanwälte als langjährige Insolvenzverwalter jederzeit gerne zur Verfügung.