Stimmenverbot von Gesellschaftern bei Beteiligungen an zu verklagender Gesellschaft

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Unter dem Grundsatz: „Niemand darf Richter in eigener Sache sein“ hat der BGH mit Urteil vom 08.08.2023 -II ZR 13/22- ausgeurteilt, dass ein Gesellschafter über die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen eine weitere Gesellschaft nicht beim Gesellschafterbeschluss mitstimmen darf, sofern er an der zu verklagenden Gesellschaft sämtliche Anteile hält.

In diesem Fall zählen nach Auffassung des BGH – 2. Zivilsenat – die Stimmen nicht.

Im vorliegenden Fall ging es insbesondere darum, dass diese Drittgesellschaft der hier vorliegenden Gesellschaft Konkurrenz gemacht hat.

Laut BGH unterliegen in diesem Fall, im vorliegenden Fall waren es zwei Gesellschafterinnen, dem Stimmverbot nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Fall 2 GmbHG.

Es bleibt demnach festzustellen, dass somit im Vorfeld von Gesellschafterbeschlüssen immer zu prüfen ist, ob bei der Zustimmung zur Geltendmachung von etwaigen Ansprüchen gegen Drittgesellschaften etwaige Beteiligungen der abstimmenden Gesellschafter an den gegnerischen Gesellschaften bestehen.

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