Rechtsprechungsänderung zum Gerichtsstand bei Klagen gegen die Geschäftsführer!

Bei Klagen gegen die Geschäftsführer nach den § 130a Abs. 1 und Abs. 2 HGB und § 64 GmbHG!

„Lt. Bundesgerichtshof ist für Haftungsklagen gegen die Geschäftsführer nach § 130a HGB und § 64 GmbHG (sog. Insolvenzverschleppungshaftung) gem. § 29 Abs. 1 ZPO der Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft begründet (BGH, Beschluss v. 6.08.2019 – X ARZ 317/19).“

Dies bedeutet für die Geschäftsführer, dass Sie nicht mehr, wie bisher, an Ihren ggf. unterschiedlichen Wohnsitzen, sondern einheitlich am Sitz der Gesellschaft verklagt werden können. Lt. BGH resultieren die Ansprüche nach § 130a HGB und nach § 64 GmbHG aus einem (gesellschaftsrechtlichen) Vertragsverhältnis i. S. d. § 29 Abs. 1 ZPO.
Erfüllungsort für solche Ansprüche ist grundsätzlich der Ort, an dem die Gesellschaft Ihren Sitz hat.

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