Neues zur verkürzten dreijährigen Laufzeit des Insolvenzverfahren nach § 300 Abs. S. 2 Nr. 2 InsO!

„Nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Schuldner den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung wirksam ausserhalb der Dreijahresfrist stellen, wobei die Mindestbefriedigungsquote (35%) innerhalb von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung an den Insolvenzverwalter gezahlt worden sein muss. Weder der Insolvenzverwalter noch das Insolvenzgericht müssen den Schuldner von Amts wegen auf die Möglichkeit der Antragstellung und die Höhe des Fehlbetrages hinweisen, dessen rechtzeitige Zahlung zu einer vorzeitigen Restschuldbefreiung führen würde (BGH, Beschluss v. 19.09.2019 – IX ZB 23/29).“

Dem Schuldner ist zu empfehlen, sofern er nach drei Jahren Restschuldbefreiung erhalten möchte, sich erhebliche Zeit vor Ablauf der drei Jahre beim Verwalter und/oder Insolvenzgericht zu erkundigen, ob die eingezahlten Beträge zum Erreichen der 35% Grenze ausreichen werden, da weder den Insolvenzverwalter noch das Insolvenzgericht eine Hinweispflicht trifft.