Neues zur Insolvenzverschleppungshaftung nach § 64 GmbH Gesetz a. F.

-folgende Artikel stellt keine Rechtsberatung dar-

Zunächst hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.07.2021 -II ZR 84/20- festgestellt, dass vom Begriff der Inkassodienstleistung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 RDG auch Inkassogeschäftsmodelle miterfasst werden, die ausschließlich oder zumindest vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung zielen. Nach Bundesgerichtshof gelte dies auch für das sogenannte Sammelklageinkasso bei den mehrere Forderungen bei einem Inkassounternehmen gebündelt und sodann gerichtlich durchgesetzt werden. Insofern war damit das Inkassounternehmen berechtigt Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Geschäftsleiter der Insolvenzschuldnerin für mehrere Inkassomandanten gerichtlich durchzusetzen.

Darüber hinaus führte der Bundesgerichtshof aus, dass das Berufungsgericht (Vorinstanz), ein Verschulden des beklagten Geschäftsführers deshalb verneint hatte, weil er subjektiv vom Bestehen einer positiven Fortführungsprognose ausgehen durfte. Im Streitfall lag eine sogenannte weiche Patronatserklärung (im Gegensatz harte Patronatserklärung) vor, welche nach Ansicht des Bundesgerichtshofs als Mittel zur Vermeidung der rechnerischen Überschuldung nicht in Betracht kommt, wenn sich im Rahmen der Ertrags- /Finanzplanung bereits Liquiditätslücken abzeichnen. Es ist daher zu raten, die vorliegenden Erklärungen (qualifizierte Rangrücktritte und Patronatserklärung) einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, ob diese überhaupt ausreichend sind, um eine rechnerische Überschuldung oder auch Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden. Im Einzelfall werden dies nur absolut darauf spezialisierte Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien feststellen können. Auch lässt sich durch diese weiche Patronatserklärung eine positive Fortführungsprognose bei einer bereits sich in der Krise befindlichen Gesellschaft nur in beschränkten Ausnahmefällen begründen lassen.

Es damit in diesen Fällen erhebliche Vorsicht geboten.

In sämtlichen gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten stehen Ihnen ebenfalls die Haspel Rechtsanwälte gerne beratend zur Seite.