Neues zum Vorsteuerabzug bei einer Photovoltaikanlage!

Folgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!

In dem vom Finanzgericht Nürnberg mit Urteil vom 23.02.2021 -2 K 826/20- entschiedene Streitfall bewohnte der Kläger ein Einfamilienhaus -nicht unternehmerisches Privatvermögen, auf welchem er eine Photovoltaikanlage installieren ließ. Bei der Installation kam es zu diversen Schäden am Dach, welche zunächst nicht erkannt wurden. Einige Jahre später ließ der Kläger diese Schäden aufwendig reparieren und machte bzgl. der Handwerkerrechnungen den Vorsteuerabzug geltend.

Nach Ansicht der Finanzbehörden und nach Ansicht des Finanzgerichtes Nürnberg richtet sich der Vorsteuerabzug aus der Rechnung aus der Dachreparatur am privaten Wohnhaus prozentual nach der Verwendung des gesamten Gebäudes, auch wenn der behobene Schaden ausschließlich durch die Installation der betriebenen Photovoltaikanlage entstanden ist. Insofern ging man von einer fiktiven Jahresmiete für die Dachfläche Photovoltaik von maximal EUR 200,00 aus und ermittelte die fiktive Jahresmiete für das gesamte Haus auf rund EUR 2.000,00, so dass der unternehmerische Verwendungsanteil der Photovoltaikanlage bei rund 10 % lag. Man gewährte man daher lediglich in Höhe von 10 % den Vorsteuerabzug. Gegen das Urteil wurde Rechtsmittel zum Bundesfinanzhof eingelegt, wo die Akte unter dem AZ: XI R16/21 geführt wird. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes bleibt abzuwarten.

Es bleibt abzuwarten, ob auch der Bundesfinanzhof eine Vermischung der teilweise unternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage mit dem gesamten privat genutzten Wohnhaus zulässt.

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