Neues zum UN-Kaufrecht (CISG)

Recht

Folgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!

Im Rahmen  seines Urteils vom 29.11.2020 nahm der Bundesgerichtshof (BGH) Stellung zur Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen und der darin enthaltenen Vereinbarung einer Schiedsklausel im Rahmen eines grenzüberschreitenden Kaufvertrages.

Was viele nicht wissen, dass grundsätzlich Warenlieferungen zwischen den einzelnen Vertragsstaaten des UN-Kaufrechtes (im hier vorliegenden Fall Warenlieferung zwischen Deutschland und Holland), sofern nicht wirksam ausgeschlossen, zwingend dem UN-Kaufrecht unterliegen. Bis auf Portugal und England sind fast sämtliche Handelspartner von Deutschland Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts. Auch ist darauf hinzuweisen, dass das UN-Kaufrecht, was ebenfalls vielen nicht bekannt ist,  als völkerrechtlicher Vertrag als deutsches Recht anzusehen ist und es somit mittels der oft zu lesenden Vertragsklausel „für den vorliegenden Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht“ nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.

Es ist daher davon auszugehen, dass fast auf sämtliche grenzüberschreitende Warenverkäufe das UN-Kaufrecht anwendbar ist, was für die Vertragsparteien teilweise Vor- und Nachteile bringen kann. Im vorliegenden Fall setzte sich der Bundesgerichtshof mit der bereits Öfteren ausgeurteilten Frage auseinander, inwiefern allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB’s) im Rahmen von UN-Kaufverträgen vereinbart werden können.

Eine Regelung hierzu sucht man im CISG vergeblich. Mithin stellt die deutsche Rechtsprechung im Rahmen der Auslegung tendenziell sehr strikte Anforderungen an die wirksame Einbeziehung von AGB´s in internationale Verträge. Um deren Gültigkeit sicherzustellen, sollten sicherheitshalber die allgemeinen Geschäftsbedingungen übersandt und deren Einhaltung und Geltung von der anderen Vertragspartei mittels Unterschrift bestätigt werden.

Es ist daher zu empfehlen vor Abschluss von internationalen Kaufverträgen (beispielhaft zwischen Deutschland und seinen Nachbarstaaten) zu prüfen, ob das CISG als materielles Recht anwendbar ist, um die Vor- oder Nachteile für einen wirksamen Ausschluss abzuwägen. Eine pauschalierten Ausschluss des UN-Kaufrechtes kann oftmals nicht unerheblichen Nachteilen führen und verbietet sich daher.

 

Sollten Sie zu den Regelungen des CISG und der Gestaltung grenzüberschreitender Kaufverträge Fragen haben, so freuen wir uns, die Haspel Rechtsanwälte über eine Kontaktaufnahme.