Kein Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz

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Im Rahmen eines Urteils vom 25.05.2022 -VI AZR 224/21- hat das Bundesarbeitsgericht ausgeurteilt, dass grundsätzlich ein Wiedereinstellungsanspruch aufgrund eines späteren Betriebsübergangs im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht gegen den Insolvenzverwalter gelten gemacht werden kann.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes ist der hierzu erforderliche Kontrahierungszwang mit der Systematik der Insolvenzordnung nicht vereinbar. Der Insolvenzverwalter sei durch § 108 Abs. 1 InsO nur an bereits vom Schuldner begründete Arbeitsverhältnisse gebunden. Ein grundsätzlich bereits vor der Insolvenzeröffnung entstandener Anspruch gegen den Schuldner oder auch gegen einen Betriebserwerber erlösche grundsätzlich mit Insolvenzeröffnung.

Selbst wenn der Insolvenzverwalter ein Arbeitsverhältnis während des Insolvenzverfahrens wirksam kündigt, bestehe nach Bundesarbeitsgericht auch bei einem späteren Betriebsübergang kein Wiedereinstellungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter. Dies soll sogar unabhängig davon gelten, ob der Betriebsübergang vor oder nach dem Auslaufen der Kündigungsfrist erfolgte.

Es bleibt demnach festzustellen, dass das Bundesarbeitsgericht demnach generell nicht von einem durchsetzbaren Wiedereinstellungsanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter ausgeht.

Als langjähriger Experte im Insolvenzarbeitsrecht stehen Ihnen die Haspel Rechtsanwälte immer gerne beratend zur Seite.