Gläubiger können nicht direkt aus § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer vorgehen!

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Nachfolgende Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar

Nach § 64 GmbHG haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft wegen verspäteter Insolvenzantragstellung. Während des Insolvenzverfahrens werden diese Ansprüche nach § 92 InsO vom Insolvenzverwalter geltend gemacht.

Der Bundegerichtshof hat nunmehr mit Urteil v. 19.11.2019 – II ZR 233/18 nochmals klargestellt (Bestätigung v. BGH, Beschl. V. 21.05.2019 – II ZR 337/17), dass § 64 S. 1 GmbHG kein Schutzgesetz i. S. d. der deliktischen Haftung nach § 823 II BGB darstellt. Es kann somit eine Durchgriffshaftung eines Gläubigers gegen den Geschäftsführer nicht auf § 64 S. 1 GmbHG gestützt werden.

Trotzdem kann in diesen Fällen keine Entwarnung für den Geschäftsführer gegeben werden, da weiterhin eine deliktische Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nach § 15a InsO i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB bei fahrlässiger oder vorsätzliche Verletzung der Insolvenzantragspflicht droht!

Der gewissenhafte Geschäftsleiter sollte daher jederzeit prüfen, ob er ggf. insolvenzantragspflichtig ist, um eine persönliche Haftung zu vermeiden. Ggf. kann aber derzeit aufgrund der aktuellen Gesetzgebung zur Covid-19-Pandemie unter gewissen Umständen die Insolvenzantragspflicht entfallen.

Hierzu mehr auf unserer Homepage unter  COVID-19-Button. Auch stehen Ihnen hierzu die Haspel Rechtsanwälte für Fragen gerne zur Verfügung.