Gewinnbringende Veräußerung von Tickets für UEFA Champions League ist als privates Veräußerungsgeschäft steuerbar?

Recht

Der nachfolgende Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. 

Dem Urteil des BFH v. 29.10.2019 – IX R 10/18 lag der Fall zu Grunde, dass der Kläger als Privatperson Karten für das Champions League Finale. Für EUR 330,00 zugelost bekommen hatte und diese sodann für einen Kaufpreis i. H. v. EUR 2.907,00 weiterveräußerte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der hierbei erzielte Gewinn steuerbar ist. Diese Rechtsauffassung wurde vom Bundefinanzhof (BFH) mit obigem Urteil bestätigt.

Der BFH führt aus, dass die Karten zu den „anderen Wirtschaftsgütern“ zählen und somit i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr.2 EstG Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäftes nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EstG sein können, welches steuerbar ist.
Die Steuerbefreiung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EstG für die Veräußerung von „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ kommt nicht zur Anwendung.

Es bleibt demnach festzustellen, dass bei einem gewinnbringenden Verkauf von Gegenständen, welche Wertsteigerungspotential aufweisen und zudem nicht zum täglichen Gebrauch i. S. einer regelmäßigen oder zumindest mehrmaligen Nutzung geeignet sind, bei der Erstellung der Einkommenssteuer zu berücksichtigen sind.

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