Fortführung Selbständige Tätigkeit in der Insolvenz
Folgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!
Der BGH hat mit Beschluss vom 19.11.2020 -XI ZB 14/20 entschieden, dass grundsätzlich während des Insolvenzverfahrens und während der Restschuldbefreiung bereits vor Insolvenzeröffnung auf ein Pfändungsschutzkonto ausgebrachte Pfändungen weiterhin wirksam sind, sofern sie nicht der Insolvenzanfechtung unterliegen. Dies wäre nur der Fall, wenn sie in den letzten 3 Monaten vor der Insolvenzantragstellung ausgebracht worden wären. Außerhalb dieses Zeitraums sind diese Pfändungsmaßnahmen anfechtungs- bzw. insolvenzfest.
Der Insolvenzverwalter bzw. Insolvenztreuhänder hat sodann lediglich die Möglichkeit die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung aussetzen zu lassen, ohne dass die Pfändung insgesamt aufgehoben werden kann. Eine Aufhebung der Pfändung kann lediglich freiwillig durch Rücknahme der Pfändungsmaßnahmen durch den entsprechenden Insolvenzgläubiger erfolgen.
Es ist daher der oft im Internet verbreiteten Auffassung eine Absage zu erteilen, dass nach Insolvenzeröffnung bereits vor der Insolvenzeröffnung ausgebrachte Pfändungen auf das Pfändungsschutzkonto von den Gläubigern aufzuheben sind.
Ein Anspruch hierauf besteht nicht!
Oftmals wird dies von Schuldnern und/oder Schuldnervertretern verlangt. Insofern keine lediglich eine Aussetzung bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung verlangt werden. Die sog. öffentlich-rechtliche Verstrickung bleibt lt. BGH aber bestehen.