Finanzgericht darf vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude nicht durch die mittels der Arbeits­hilfe des Bundesfinanzministeriums ermittelte Aufteilung ersetzen

Folgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!

Mit Urteil v. 21.7.2020 – IX R 26/19 hat der Bundesfinanzhof in München (BFH) entschieden, dass das Finanzgericht eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude,

die nicht den realen Wertverhältnissen in grundsätzlicher Weise entspricht und wirtschaftlich nicht haltbar ist, nicht durch die Arbeitshilfen des Bundesfinanzministeriums ermittelte Aufteilung ersetzen darf, da die Arbeitshilfen einen sog. Orts- oder Regionalisierungsfaktors bei der Ermittlung des Gebäudewerts nicht berücksichtigen.

Im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung ist das Finanzgericht vielmehr gehalten, das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen, wenn es nicht ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt.

Richtigerweise urteilt der BFH aus, dass sich eine pauschalierte Bewertung mittels Arbeitshilfen verbietet, da die Grundstückswerte aufgrund von regionalen Besonderheiten erheblichen Wertunterschieden unterliegen.

Es ist daher ratsam in Fällen, in denen die Kaufpreisaufteilung vom Finanzamt angezweifelt wird bzw. den nicht den realen Wertverhältnissen entspricht, eine unter Hinweis auf die obige Rechtsprechung außergerichtliche Einigung mit den Finanzbehörden zu erzielen, um nicht während eines Gerichtsverfahrens zusätzlich Gutachterkosten tragen zu müssen. Ggf. ist es angezeigt selbst ein entsprechendes Gutachten bei den Finanzbehörden in Auftrag zu geben.

 

In sämtlichen steuerrechtlichen Angelegenheit stehen Ihnen die Haspel Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.