Festsetzung des fiktiven Arbeitseinkommens bei selbständigen Insolvenzschuldnern nach § 295 Abs. 1 InsO

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Bereits mit der im Jahre 2020 in kraft getretenen Änderung bzw. Einfügung des § 295a Abs. 2 InsO wurde selbständigen Schuldnern die Möglichkeit eingeräumt, hinsichtlich des anzunehmenden fiktiven Arbeitsentgelts auf Antrag eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Insofern hatte ein Insolvenzschuldner bei einem Verfahren vor dem Amtsgericht München die Festsetzung eines Nettogehaltes begehrt.

Im Einklang mit der herrschenden Ansicht der Literatur hat das AG München aber darauf abgestellt, dass die Festsetzung des Nettoarbeitseinkommens aufgrund der Abhängigkeit von vielen individuellen Faktoren, wie z. B. Anzahl der Kinderfreibeträge oder der zu leistenden Sozialbeiträge unterliegen würde und daher einem Gericht nicht möglich sei.

Das Gericht hat daher entschieden, dass lediglich das fiktive Bruttogehalt des Schuldners festzusetzen sei und nachfolgend der Schuldner unter Berücksichtigung von Steuern, Sozialabgaben und Unterhaltspflichten das fiktive Nettogehalt inkl. monatlich pfändbarer Beträge in Eigenregie zu ermitteln hat.

Erläuternd sei hierzu noch erwähnt, dass bereits das Bundesverfassungsgericht und auch der BGH in ständiger Rechtsprechung davon ausgehen, dass die Arbeitskraft des Insolvenzschuldners grundsätzlich nicht in die Insolvenzmasse fällt.

Der Schuldner hat daher während des Insolvenzverfahrens die Wahlmöglichkeit einer abhängigen oder selbständigen Tätigkeit nachzugehen, wobei er bei einer selbständigen Tätigkeit die Gläubiger so zu stellen hat, als wenn er eine abhängige Beschäftigung nachgehen würde. In diesem Fall ist grundsätzlich ein fiktives Nettoarbeitseinkommen zu ermitteln und anhand der Pfändungstabelle nach § 850c ZPO (Anlage) ein monatlicher pfändbarer Betrag zu ermitteln.

Für detaillierte Fragen zur Fortführung einer selbständigen Tätigkeit stehen Ihnen die Haspel Rechtsanwälte als langjährige Berater in Insolvenzangelegenheiten gerne beratend zur Verfügung.