Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf Grund und Gebäude zum Zwecke der AfA-Bemessung

Nachfolgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!

Im noch anhängigen Revisionsverfahren – IX R 26/19 hat sich der Bundesfinanzhof grundlegend mit der Frage zu beschäftigen, welche Bedeutung der BMF- Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück bei einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung nach den realen Verkehrswerten zum Zwecke der AfA beizumessen ist. Der Senat hat insoweit das BMF nach § 122 Abs. 2 S. 3 FGO zum Beitritt aufgefordert.

Grundsätzlich war bislang die vertraglich vereinbarte Kaufpreisaufteilung der AfA zu Grunde zu legen, sofern diese nicht von den tatsächlichen Wertverhältnisse in elementarer Weise abwich. Es ist daher bei einer Kaufpreisaufteilung darauf zu achten, dass diese den tatsächlichen Wertverhältnissen entspricht.

Ferner sollte begründet werden können, warum die gewählte Aufteilung von den Bodenrichtwerten und von den BMF-Arbeitshilfen abweicht. Bei Nichtbeachtung droht schlimmsten Falls eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO!

Für diesbezüglich Rückfragen stehen Ihnen die Haspel Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.