Auch wurde ein „Corona-Schutzschirmverfahren“ beschlossen
Folgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!
Im Rahmen des SanInsFoG – BT-Drs. 19/24181, 19/24903 (Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts) wird Corona-Betroffenen nunmehr die Möglichkeit eröffnet, mittels der bisher geltenden Regeln der InsO-Eigenverwaltung unter einen Schutzschirm (Schutzschirmverfahren oder vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren) zu schlüpfen, selbst wenn bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Damit steht den betroffenen Unternehmen, trotz Zahlungsunfähigkeit (bisher nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit), nunmehr ein Schutzschirm in Eigenverwaltung offen.
Dies soll vor allem den kleineren- und mittleren Unternehmen (KMUs) eine Sanierung ermöglichen, sofern diese aufgrund der Coronapandemie in wirtschaftliche Schieflage geraten sind. Für diese Unternehmen wird das StaRUG als nicht passend angesehen, da es sich vermehrt an den Belangen von Großunternehmen orientiert.