Achtung Probleme bei Insolvenzantragstellung einer führungslosen GmbH

Recht

Folgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar

Mit Beschluss vom 11.07.2022 -3 d IN 71/22 FT- hat das Insolvenzgericht am Amtsgericht Ludwigshafen entschieden, dass eine GmbH, deren Geschäftsführer und Gesellschafter ausgeschieden sind, nicht mehr verfahrensfähig ist. Insofern sind die neugefassten § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO bzw. § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG auf diesen Fall nicht entsprechend anwendbar.

Das AG Ludwigshafen macht deutlich, dass für die Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrages in diesen Fällen, also wenn kein geschäftsführender Gesellschafter mehr vorhanden ist, entweder die Bestellung eines Verfahrenspflegers gem. § 4 InsO i. V. m. § 57 ZPO oder die Bestellung eines Notgeschäftsführers in entsprechender Anwendung des § 29 BGB erfolgen muss. Lt. AG Ludwigshafen wäre die Bestellung eines Verfahrenspfleger für das Eröffnungsverfahren ausreichend.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass es gerade insolventen Gesellschaften an Geschäftsführern und an Gesellschaftern ermangelt. In diesen Fällen besteht immer das Probelm, durch wen die Insolvenzantragstellung erfolgen kann. Problematisch kann dies vor allem dann werden, wenn noch eine laufender führungsloser Geschäftsbetreib inkl. Mitarbeiter vorhanden ist.

Es sollte daher im Vorfeld des Antrages das Gespräch mit dem zuständigen Insolvenzgericht und ggf. zuständigen Registergericht gesucht werden, um die Angelegenheit einvernehmlich lösen zu können. Unter Umständen besteht auch die Möglichkeit auf eine Fremdantragstellung einer Krankenkasse, Finanzbehörden, etc. hinzuwirken.

Als langjährige Rechtsanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht stehen Ihnen die Haspel Rechtsanwälte in diesen Fällen gerne beratend zur Seite.